Seitenbereiche:
  • zum Inhalt [Alt+0]
  • zum Hauptmenü [Alt+1]
  • zum Topmenü [Alt+2]
  • zur Suche [Alt+5]
  • zu den Zusatzinformationen [Alt+6]

Topmenü:
  • Newsletter
  • Presse
  • Kontakt

Home
Jetzt spenden
Dropdownmenü:
  • Über uns
    • Leitbild
    • Wie wir arbeiten
    • Team
    • Verein
    • Vereinsstatut
    • Offene Stellen
    • Aktiv werden
  • Themen
    • Infomaterial
    • Asyl & Menschenschutz
    • Demokratie
    • Antirassismus
    • Gleichberechtigung
    • Soziale Gerechtigkeit
  • SOS Mitmensch Preis
    • SOS Mitmensch Preis ab 2025
      • 2025
    • Ute Bock Preis (1999-2024)
      • 2024
      • 2023
      • 2021
      • 2020
      • 2019
      • 2018
      • 2016
      • 2015
      • 2013
      • 2011
  • MO Magazin
    • Über MO
    • Kolportage
    • Mediadaten
    • Abos
    • Soli Abo
    • AGB
    • Alle Ausgaben
  • Kunst
    • 2025
    • 2024
    • 2023
    • 2022
    • 2021
    • 2020
    • 2019
    • Kunst spenden
  • Spenden
    • Jetzt Online Spenden
    • Spendenabsetzbarkeit
    • Spendengütesiegel
    • Anlassspenden
    • Kranzspenden
    • Testamentsspende
    • Kunst spenden
    • Kooperationen & Sponsoring
    • Danke

Hauptmenü ein-/ausblenden
  • Über uns
    • Leitbild
    • Wie wir arbeiten
    • Team
    • Verein
    • Vereinsstatut
    • Offene Stellen
    • Aktiv werden
  • Themen
    • Infomaterial
    • Asyl & Menschenschutz
    • Demokratie
    • Antirassismus
    • Gleichberechtigung
    • Soziale Gerechtigkeit
  • SOS Mitmensch Preis
    • SOS Mitmensch Preis ab 2025
      • 2025
    • Ute Bock Preis (1999-2024)
      • 2024
      • 2023
      • 2021
      • 2020
      • 2019
      • 2018
      • 2016
      • 2015
      • 2013
      • 2011
  • MO Magazin
    • Über MO
    • Kolportage
    • Mediadaten
    • Abos
    • Soli Abo
    • AGB
    • Alle Ausgaben
  • Kunst
    • 2025
    • 2024
    • 2023
    • 2022
    • 2021
    • 2020
    • 2019
    • Kunst spenden
  • Spenden
    • Jetzt Online Spenden
    • Spendenabsetzbarkeit
    • Spendengütesiegel
    • Anlassspenden
    • Kranzspenden
    • Testamentsspende
    • Kunst spenden
    • Kooperationen & Sponsoring
    • Danke
  • Newsletter
  • Presse
  • Kontakt
  • rss
Inhalt:
zurück
04. Jun. 2021

Agents provocateurs

Wenn die Polizei selbst Anlass zur Eskalation gibt, kann sie die Versammlungsfreiheit nicht schützen. Ein Beitrag im neuen MO-Magazin für Menschenrechte. Polizei-Kolumne: Philipp Sonderegger


Die Expert*innen der „Venedig-Kommission“ entwickeln Standards zu Grundrechtsfragen. Die finden Eingang in die Rechtssprechung des EGMR, dem wichtigsten Menschenrechtsgericht in Europa. Anfang der 2000-Jahre verabschiedete die Kommission Richtlinien zum „polizieren“ von friedlichen Versammlungen. Diese sind heute europäischer Rechtsbestand.


Dem Europarat gehören Länder wie Aserbaidschan, die Türkei oder Russland an. Die empfohlen Standards sind also durchaus wetterfest. Die Versammlungsfreiheit soll auch geschützt sein, wenn staatliche Stellen sie sabotieren wollen. Eine beliebte Methode ist das Einschleusen von agents provocateurs, die mit Gewalttaten eine Auflösung der Versammlung provozieren.


Daraus wurde der Grundsatz abgeleitet, dass niemand sein Recht auf friedliche Versammlung verliert, weil einzelne Person Straftaten verüben. Die Polizei muss Mittel und Wege suchen, die Versammlungsfreiheit jener zu schützen die friedlich bleiben wollen, während sie jene stoppt, die Gewalt ausüben.


Das bedeutet auch, die Polizei darf nicht selbst zum Auslöser einer Eskalation werden. Klar, soziale Interaktionen sind „komplex“. Wer einen Streit angefangen hat, ist meist selbst Gegenstand des Streits. Aber manchmal liegen die Dinge einfacher. Wie bei der „Mayday“-Versammlung am 1. Mai im Votivpark: wenn sich ein Zivilpolizist in szenetypisch rechter Aufmachung unter eine linke Demo mischt, kann man getrost davon ausgehen, dass er Aufmerksamkeit auf sich ziehen wird. Dabei ist unerheblich, ob absichtlich provoziert oder einfach nur patschert.


Ob der Zivilpolizist tätlich angegriffen wurde und der Einsatz von Pfefferspray gegen Teilnehmer*innen der Kundgebung verhältnismäßig war, wird die gerichtliche Aufklärung ergeben. Man kann aber jetzt schon sagen, dass die Bekleidung des Zivilpolizisten Anlass für eine Aufschaukelung war, die viele Verletzte forderte und fast zur Auflösung der Versammlung führte. Die Polizei verstößt damit gegen ihren gesetzlichen Auftrag, die Versammlungsfreiheit der Teilnehmer*innen zu schützen.


Philipp Sonderegger ist Menschenrechtler, lebt in Wien und bloggt auf phsblog.at.

 

Unterstützen Sie jetzt unabhängigen Menschenrechtsjournalismus mit einem MO-Magazin-Solidaritäts-Abo

 

zurück

  • Jetzt spenden
  • MO abonnieren
Social Media

Folge uns auf Facebook, Instagram und Bluesky!

 

 

Facebook

Instagram

Bluesky

Jetzt: MO-Soli-Abonnement

„Mir ist die unabhängige Aufbereitung von Menschenrechtsthemen etwas wert. Ihnen auch?“ Cornelius Obonya

Newsletter abonnieren
Footermenü:
  • Über uns
  • Themen
  • SOS Mitmensch Preis
  • MO Magazin
  • Kunst
  • Spenden
  • Newsletter
  • Presse
  • Kontakt

  • SOS Mitmensch
    Zollergasse 15/2
    A 1070 Wien
  • Tel +43 (1) 524 9900
    Fax DW -9
  • [email protected]




Impressum | Datenschutz


Spendenkonto:
IBAN: AT12 2011 1310 0220 4383    BIC: GIBAATWWXXX
nach oben springen