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27. Sep. 2023

Update: Nach Anzeige von SOS Mitmensch: Strafantrag gegen Westenthaler abgewiesen

SOS Mitmensch hat nach einem Fernsehauftritt des früheren FPÖ-Klubobmanns und BZÖ-Obmanns Peter Westenthaler Anzeige wegen des Verdachts der Verhetzung erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin einen Strafantrag gestellt, den das Landesgericht Wien jetzt zurückgewiesen hat. Die Staatsanwaltschaft hat gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben. Das Oberlandesgericht WIen hat die Beschwerde inzwischen abgewiesen. Das Verfahren ist damit eingestellt.

 

Kollektive Hetze gegen Afghanen

Anlass der Anzeige von SOS Mitmensch waren Äußerungen von Westenthaler vom 3. Mai 2023 in der Sendung "Fellner! live" des Fernsehsenders oe24 TV. In der öffentlich ausgestrahlten TV-Diskussion sagte Westenthaler unter anderem: "...des san die Machetenmörder, die daher kommen, aus Afghanistan, und die braucht kein Mensch..." Für SOS Mitmensch bestand der dringende Verdacht, dass diese vor einem breiten Publikum getätigte Aussage den Tatbestand der Verhetzung laut § 283 StGB erfüllt.

 

Aufstachelung und Beschimpfung

Die pauschale und ohne jegliche Differenzierung vorgenommene Bezeichnung von Afghanen als "Machetenmörder" stellt für SOS Mitmensch eine Aufstachelung zu einer scharfen kollektiven Antipathie gegen Afghanen dar und ist darüber hinaus auch als kollektive Beschimpfung gegenüber Afghanen zu qualifizieren, die geeignet ist, Afghanen in der Öffentlichkeit pauschal verächtlich zu machen und herabzusetzen.

 

§ 283 StGB

Hintergrund: Nach § 283 StGB ist zu bestrafen, wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zu Hass gegen eine nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, aufstachelt (§ 283 Abs 1 Z 1 StGB) oder in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine der bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen (§ 283 Abs 1 Z 2 StGB).

 

Strafantrag der Staatsanwaltschaft von Landesgericht abgewiesen 

Die Staatsanwaltschaft hat auf Grundlage der Anzeige von SOS Mitmensch gegen Peter Westenthaler einen Strafantrag wegen des Verdachts der Verhetzung gestellt, den das Landesgericht Wien zurückgewiesen hat. Die Staatsanwaltschaft hat gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben. Das Oberlandesgericht WIen hat die Beschwerde jetzt abgewiesen. Das Verfahren ist damit eingestellt.. 

 

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