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25. Mai. 2023

Verhetzungsverdacht: Waldhäusl war ursprünglich nicht immun

SOS Mitmensch übt scharfe Kritik am Vorhaben von ÖVP und FPÖ, in der heutigen Landtagssitzung die strafrechtliche Verfolgung von Landtagspräsident Gottfried Waldhäusl zu blockieren. Waldhäusl sei zum Zeitpunkt seiner unter Verhetzungsverdacht stehenden Äußerungen kein Abgeordneter und damit nicht politisch immun gewesen, betont die Menschenrechtsorganisation.

 

Verhetzung keine Bagatelle

„Verhetzung ist keine Bagatelle und darf niemals zu den regulären politischen Tätigkeiten eines Abgeordneten gehören. Daher ist bei begründetem Verhetzungsverdacht die Berufung auf die politische Immunität zu hinterfragen, ganz besonders im konkreten Fall, wo Waldhäusl seine inkriminierten Aussagen zu einem Zeitpunkt getätigt hat, als er noch gar nicht unter die Immunität fiel“, ruft SOS Mitmensch-Sprecher Alexander Pollak den niederösterreichischen Landtag zur Auslieferung Waldhäusls an die Justiz auf.

 

Aufstachelung zu kollektivem Hass

Anlass des Auslieferungsbegehrens der Justiz sind Äußerungen von Waldhäusl in der Sendung "Fellner! live". Dort sagte der damalige Landesrat unter anderem: „[…] und das werden dann keine Afghanen sein. Messerstecher werden wir nicht brauchen in Wien, haben wir eh schon genug, oder?" SOS Mitmensch erstattete daraufhin Anzeige, weil für die Menschenrechtsorganisation die pauschale Bezeichnung von Afghanen als „Messerstecher“ eine „Beschimpfung“ und eine „Aufstachelung zu kollektivem Hass“ darstellt.

 

Staatsanwaltschaft will ermitteln

Auch die Staatsanwaltschaft Wien sieht einen begründeten Verhetzungsanfangsverdacht gegeben. ÖVP und FPÖ haben jedoch angekündigt, das von der Justiz gestellte Auslieferungsbegehren in der heutigen Landtagssitzung ablehnen zu wollen.

 

§ 283 StGB

Hintergrund: Nach § 283 StGB ist zu bestrafen, wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zu Hass gegen eine nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, aufstachelt ( § 283 Abs 1 Z 1 StGB) oder in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine der bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen (§ 283 Abs 1 Z 2 StGB).

 

Waldhäusl hatte die unter Verhetzungsverdacht stehende Gesprächspassage auch selbst auf seiner Facebookseite geteilt und somit zur noch weiteren Verbreitung beigetragen.

 

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