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12. Jul. 2016

Hass und Hetze im Netz: Wie du Dich wehren kannst

Botschaften voll Hass und Hetze verbreiten sich im Internet. Die Härte und Bösartigkeit, die viele Postings und Kommentare beinhalten, sind schockierend. Doch wer diesem Hass ausgesetzt ist oder beobachtet, wie andere Menschen Opfer dieser Angriffe werden, muss nicht tatenlos zusehen.

 

Egal, ob über Social Media, als Kommentar unter Online-Zeitungsartikeln oder per Kettenmail, die Hemmschwelle Menschen gezielt im Netz anzugreifen sinkt. Die Regeln eines fairen und würdevollen Miteinanders scheinen vielerorts vergessen. Der aktuelle Verfassungsschutzbericht bestätigt die Zunahme „aggressiver bedrohlicher, beleidigender und verhetzender fremdenfeindlicher und besonders asylfeindlicher Kommentare".

 

Bei der Internet-Meldestelle für NS-Wiederbetätigung des BMI sind 2015 insgesamt 3.913 Hinweise eingegangen. Gegenüber 2014 bedeutet dies einen Anstieg um 16,7%. Der ZARA-Rassismus-Report verzeichnete im letzten Jahr 234 rassistische Vorfälle auf Webseiten, in Online-Foren, in sozialen Netzwerken, auf Blogs und in Kettenmails, die ZARA gemeldet wurden. Ein Anstieg von über 70%.

 

Im Folgenden findest du Informationen, wie du Hass und Hetze melden und anzeigen kannst:

 

Straftatbestände und rechtliche Rahmenbedingungen

Unter dem Überbegriff „Hassposting“ werden verschiedene Arten von negativen bis hin zu gewaltvollen Äußerungen im Internet zusammengefasst. Nicht jede hasserfüllte Unmutsäußerung ist juristisch strafbar. Den rechtlichen Rahmen bilden nationale (Strafgesetzbuch, Bundesverfassungsgesetz) und internationale Gesetze (u.a. Europäische Menschenrechtskonvention).

 

Folgende Delikte können die rechtliche Grundlage für die Anzeige eines Hasspostings bilden:

 

Offizialdelikte:

Von einem Offizialdelikt spricht man, wenn eine strafbare Handlung von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt wird, weil es von öffentlichem Interesse ist. Ein Offizialdelikt kann von jeder Person - unabhängig von persönlicher Betroffenheit - angezeigt werden. Bei Offizialdelikten wird von den Behörden ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, das dazu dient, den Sachverhalt und einen Tatverdacht durch Ermittlungen aufzuklären. Die Amtswegigkeit ist in §2 der Strafprozessordnung geregelt.

  • Verhetzung: Der §283 des StGB wurde mit 1. Januar 2016 novelliert. Der Strafbestand der Verhetzung ist gegeben, wenn jemand zu Gewalt oder Hass gegen Personen aufgrund bestimmter im Gesetz definierter Merkmale aufruft. Auch das Beschimpfen oder Verletzen der Menschenwürde aufgrund dieser Merkmale ist hier erfasst. Die Beschimpfung muss in einer Weise erfolgt sein, die die Gruppe in der Öffentlichkeit verächtlich macht oder herabsetzt. Öffentlichkeit heißt in diesem Fall, dass mindestens 30 Menschen mit der verhetzenden Aussage erreicht werden – eine Grenze die in sozialen Netzwerken schnell überschritten ist. Ausschlaggebend, ob ein Hassposting als Verhetzung gilt, ist der Vorsatz, der dahinter steckt. Die diffamierende Absicht muss von der Staatsanwaltschaft nachgewiesen werden.
  • Gefährliche Drohung: Jemanden gefährlich zu bedrohen, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen ist laut § 107 des StGB strafbar und das gilt auch für Postings im Netz. Nach Rechtsprechung des OGH ist es nicht erforderlich, dass der/die Täter/in die Drohung auch verwirklichen will.
  • Verbotsgesetz: Die Leugnung von nationalsozialistischen Verbrechen, sowie die Verbreitung und Verherrlichung nationalsozialistischen Gedankenguts ist in Österreich verboten. Werden in einem Posting der nationalsozialistische Völkermord oder andere NS-Verbrechen verharmlost, gutgeheißen oder gerechtfertigt, ist dies strafbar.
  • Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen: Wer im Netz zu einer mit Strafe bedrohten Handlung aufruft oder eine vorsätzlich begangene Straftat gutheißt, macht sich laut § 282 StGB strafbar.
  • Verleumdung: Wenn man einer Person wissentlich eine nicht begangene  Straftat unterstellt und sie dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, macht man sich der Verleumdung (§ 297 StGB) schuldig.

Privatanklagedelikte:

Von einem Privatanklagedelikt spricht man, wenn die Strafverfolgung der Täterin/des Täters nur auf Verlangen der von der Straftat direkt betroffenen Person erfolgen kann. Sofern sie die Strafverfolgung anstrebt, muss die betroffene Person Privatanklage beim zuständigen Strafgericht erheben. Die Privatanklage ist in § 71 der Strafprozessordnung normiert.

  • Üble Nachrede: Hier geht es darum, dass einer Person in einem Posting schlechte Eigenschaften oder Gesinnungen unterstellt werden oder unehrenhaftes Verhalten. Auch die Unterstellung, mit dem Verhalten gegen die guten Sitten zu verstoßen, ist nach § 111 StGB strafbar. Voraussetzung ist, dass die Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen. 
  • Beleidigung: Unter Beleidigung (§ 115 StGB) versteht das Gesetz die Beschimpfung oder Verspottung einer Person. Ob es sich tatsächlich um ein beleidigendes Posting handelt, hängt auch davon ab, in welchem Umfeld die Aussage gepostet wurde. Beschimpfen sich Teilnehmer/innen in einem Forum oder einer Gruppe, die augenscheinlich nur deswegen gegründet wurde, Frust loszuwerden, wird der Nachweis einer Beleidigung schwierig. Eine Unterlassungs- und Schadenersatzklage nach §1330 ABGB ist möglich, wenn finanzieller Schaden entstanden ist oder droht.

Hat eine Beleidigung rassistische Motive, etwa mit Bezug auf die Hautfarbe, ethnische Herkunft oder die Religion der beleidigten Person, dann wird das Privatanklagedelikt zu einem Ermächtigungsdelikt (§ 117 Abs 3 StGB). Die Staatsanwaltschaft muss - mit Ermächtigung des/der Betroffenen - ein Strafverfahren einleiten.

  • Kreditschädigung: Werden in einem Posting falsche Tatsachen behauptet, die die berufliche Stellung oder Kreditwürdigkeit eines Menschen gefährden, ist dies laut § 152 StGB strafbar.
Hasspostings melden

Nimmt man verhetzende, beleidigende oder herabwürdigende Postings im Internet wahr oder wird selbst Opfer solcher Hasspostings, ist es wichtig, gleich einen Screenshot, eine Sicherheitskopie oder ein Foto davon zu machen, um die Aussagen auch nachweisen zu können, falls sie später gelöscht werden.

 

Facebook und andere Soziale Netzwerke und Foren bieten die Möglichkeit, Hasspostings oder VerfasserInnen dieser Postings direkt beim Betreiber der Seite zu melden. Die Meldung sollte dabei so konkret wie möglich sein. NutzerInnen, die Inhalte bei Facebook und anderen sozialen Netzwerken melden, bleiben anonym.

 

Einen guten Leitfaden für die Meldung bei Facebook findest du bei Saferinternet.at, einer Initiative der Europäischen Union, die vor allem Kinder, Jugendliche, Eltern und Lehrende beim sicheren, kompetenten und verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien unterstützt.

 

Außerdem können Hasspostings in Österreich auf folgenden Seiten gemeldet werden:

  • http://www.bmi.gv.at/cms/bmi_verfassungsschutz/meldestelle/: Meldestelle des Innenministeriums (Verfassungsschutz) für NS-Wiederbetätigung. Melden von neonazistischen, rassistischen und antisemitischen Inhalten
  • https://www.stopline.at/: Meldestelle gegen Kinderpornografie und Nationalsozialismus im Internet.
  • http://www.zara.or.at/index.php/beratung/rassismus-melden: Der Verein ZARA - Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit dokumentiert rassistische Vorfälle und kontaktiert die BetreiberInnen von Websites, um die Löschung rassistischer Kommentare herbeizuführen.
  • http://www.mkoe.at/rechtsextremismus-melden: Das Mauthausen Komitee Österreich dokumentiert systematisch rechtsextreme Vorfälle. Mutmaßliche Straftaten werden, wenn gewünscht, auch angezeigt. Die Daten der MelderInnen bleiben anonym.
  • http://www.nohatespeechmovement.org/: Jugendkampagne des Europarats mit Online-Datenbank für Hasspostings. Mit dem "Hate Speech Watch" werden Hasspostings gesammelt und diskutiert.
  • Meldestelle des BM.I für radikal islamistische Videos: Das Bundesministerium für Inneres hat die eMail Adresse [email protected] eingerichtet, an die Links zu Videos mit radikal islamistischen Inhalten gesendet werden können. Das BM.I leitet die Links an Google/YouTube weiter, wo in einem Schnellverfahren geprüft wird, ob das Video von der Plattform genommen wird oder nicht.
     
  • www.mimikama.at: Der Verein Mimikama ist eine Koordinationsstelle zur Bekämpfung von Internetmissbrauch und zentrale Anlaufstelle für Internetuser, die verdächtige Internetinhalte melden möchten. Bereits seit 2011 prüfen die Mitarbeiter eingehende Meldungen, verfassen Berichte und leiten die Inhalte gegebenenfalls auch weiter.
     
  • www.stopptdierechten.at: Das Projekt der grünen Bildungswerkstatt dokumentiert und veröffentlicht rechtsextreme, antisemitische, faschistische und rassistische Vorfälle. 
Hasspostings anzeigen

Damit die VerfasserInnen von Hasspostings rechtsstaatlich belangt werden, muss Anzeige erstattet werden. Die Anzeige kann bei einem Offizialdelikt (Verhetzung, Gefährliche Drohung, Verstoß gegen das Verbotsgesetz, etc.) von einer beliebigen Person durchgeführt werden; bei einem Privatanklagedelikt (Üble Nachrede, Beleidigung, etc.) kann das nur die betroffene Person oder ihre Vertretung.

 

So kannst du ein Offizialdelikt anzeigen:

  • Verfasse eine formlose Sachverhaltsdarstellung (eine Vorlage findest du hier): Was ist vorgefallen? Wer ist die Person, die die Straftat begangen hat? Wann und wo wurde das Posting getätigt? Kennt man den/die Täter/in nicht, kann auch eine unbekannte Person angezeigt werden. Der Anzeigende selbst kann bei einem Offizialdelikt anonym bleiben, wobei eine nicht anonyme Anzeige, bzw. eine Möglichkeit für eventuelle Rückfragen zu präferieren ist. Die Angaben sollten möglichst detailliert sein und man sollte anfügen, dass das Posting auf strafrechtliche Relevanz hin überprüft werden soll.
  • Hänge relevante Infos, Links, Screenshots/Fotos an: z.B. Screenshot des Kommentars/Postings (inklusive dem Zusammenhang, in dem es gepostet wurde), Screenshot des Profils des Posters/der Posterin, Link zur Seite, auf der gepostet wurde. Es kann immer sein, dass das Posting oder Profil in der Zwischenzeit gelöscht wird. Auch die URL des jeweiligen Postings ist relevant und sollte vermerkt werden, da nur auf diesem Weg eine eindeutige Zuornung und die Bestätigung der Echtheit möglich sind. Ohne diese URL sind soziale Medien auch nicht in der Lage das entsprechende Posting nach der Sicherung für die Strafverfolgungsbehörden zu löschen. 
  • Schicke die Anzeige an die Staatsanwaltschaft (via Brief oder Fax) oder an die Polizei (via Email, Fax oder persönlich auf einer Polizeidienststelle): Zuständig ist die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Tat verübt wurde. Das Wichtigste ist aber, die Anzeige überhaupt abzuschicken, weil die Behörden verpflichtet sind, sie an die zuständige Abteilung weiterzuleiten.

Sonderfall Beleidigung: Bei speziellen Formen der Beleidigung, zum Beispiel rassistischen Beleidigungen oder einer öffentlichen Beleidigung gegen Bundespräsident/in, Nationalrat, Bundesrat, Landtag, das Bundesheer oder eine Behörde, handelt es sich um ein Ermächtigungsdelikt. Ähnlich wie beim Offizialdelikt muss die Staatsanwaltschaft bei Anzeige ein Verfahren einleiten. Die betroffene Person muss allerdings ihr Einverständnis geben, trägt aber kein Prozesskostenrisiko.

 

So gehst du bei einem Privatanklagedelikt vor:

 

Die von einem Privatanklagedelikt betroffene Person muss Privatanklage beim zuständigen Strafgericht erheben. Am besten man lässt sich in diesem Fall vorab rechtlich beraten. Dafür gibt es Einrichtungen, die kostenlos Rechtsauskunft geben.

 

Sollte der/die mutmaßliche Täter/in freigesprochen werden, muss die klagende Person die Kosten des Verfahrens übernehmen. Mehr Infos zu Kosten und Verfahrenshilfe findet man hier.

 

Eine Anzeige sollte nur getätigt werden, wenn man tatsächlich annimmt, dass eine strafbare Handlung vorliegen könnte. Zeigt man im Wissen an, dass eine Verdächtigung falsch ist, kann man sich selbst strafbar machen (§ 297 Verleumdung).

 

WICHTIG: Auf Hass im Netz sollte nicht mit Gegenhass reagiert werden. Stattdessen: melden, anzeigen und/oder, wo es möglich ist, Aufklärung betreiben. Dazu sollen die hier aufgelisteten Informationen anregen.

 

Zusatzinfo für Frauen: Frauen, die sich von Gewaltaufrufen bedroht fühlen, können die Beratung der Frauennotrufe in Anspruch nehmen. 24-Stunden-Frauennotruf-Wien: 01/71 71 9; Frauennotruf Graz: 0316/31 80 77; Frauennotruf Linz: 0732/60 22 00; Frauennotruf Salzburg: 0662/88 11 00; Frauennotruf Innsbruck: 0512/57 44 16

 

Update: Hier geht's zur neuen Meldestelle Counteract

 

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