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11. Dez. 2013

Asyl wegen Wirtschaftsflucht

RUBRIKEN. Flucht ist nicht nur politisch motiviert. Schon heute erhalten Menschen Asyl, weil ihnen Bildung, Arbeit oder Gesundheit verwehrt wird.

SONDERECKE: Um die Ecke gedacht mit Philipp Sonderegger

 

Vielfach wird angenommen, dass legitime Asylgründe ausschließlich auf der Verletzung bürgerlich-politischer Grundrechte beruhen, während die Verletzung ökonomischer, sozialer und kultureller Menschenrechte nicht schutzwürdig sei. Diese Einschätzung ist falsch. Die Anerkennung sozioökonomischer Fluchtgründe ist keine utopische Forderung, sondern in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bereits angelegt und punktuell schon heute Spruchpraxis von AsylentscheiderInnen weltweit. Dem unvollständigen Verständnis des Flüchtlingsschutzes liegt eine weit verbreitete Dichotomie zugrunde: auf der einen Seite der politisch Verfolgte – auf der anderen Seite der Wirtschaftsflüchtling. Der politische Flüchtling ist gezwungen, sein Land zu verlassen, weil er als Oppositioneller von physischer Gewalt bedroht ist. Ein Wirtschaftsflüchtling hingegen verlässt das Land freiwillig. Er ist auf der Suche nach besseren ökonomischen Möglichkeiten, weil Einkommens- und Bildungschancen in seinem Land gering sind. Diese Unterscheidung ist weit verbreitet und wird von der abwehrenden Haltung von Aufnahmeländern weiter genährt, die möglichst wenige Flüchtlinge aufnehmen und wirtschaftliche Fluchtmotive delegitimieren wollen. Auch Menschenrecht-NGOs haben in der Vergangenheit durch die Konzentration auf politische Gefangene zu dieser Dichotomie beigetragen.

Allerdings stimmt diese vereinfachte Unterscheidung weder mit den völkerrechtlichen Grundlagen des Flüchtlingsrechts noch mit der Spruchpraxis von AsylentscheiderInnen – also Behörden und Gerichten – überein. Ob einem Flüchtling aufgrund der Genfer Konvention Schutz zusteht, hängt von zwei Faktoren ab: Er muss politische Verfolgung oder eine ähnlich gravierende Verletzung von Menschenrechten befürchten. Und diese Verletzung darf nicht zufällig sein. Sie muss den Betreffenden in diskriminierender Weise aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe treffen, die durch ein unabänderliches Merkmal definiert ist – etwa das Aussehen, das Geschlecht oder die Sexualität. Auch die systematische wirtschaftliche Benachteiligung einer Bevölkerungsgruppe kann Schutz begründen.

Auch wenn politische Fluchtgründe überwiegen, prognostizieren ExpertInnen, die GFK werde künftig bei einer noch größeren Bandbreite an sozioökonomischen Menschenrechtsverletzungen greifen – nur mit der Einschränkung, dass die Genfer Konvention tatsächlich als letztes Netz konzipiert wurde. Dem internationalen Menschenrechtsschutz fehlen weiterhin die notwendigen Grundlagen, um alle Menschen vor schwerwiegender Verletzung ihrer Grundrechte zu schützen. Dies gilt besonders dort, wo die VerursacherInnen von Menschenrechtsverletzungen kaum individuell zugeordnet werden können: bei klimatisch bedingten Verletzungen oder der Zerstörung wirtschaftlicher Lebensgrundlagen durch Handelsliberalisierungen.

 

Philipp Sonderegger ist Menschenrechtler, lebt in Wien und bloggt auf phsblog.at.

 

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